
Das Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit aus dem Jahr 1988 löste das Gesetz von 1862 ab und schützt vor Übergriffen der Staatsgewalt. Freiheitsentzug ist nur zulässig im Rahmen einer Straf-, Untersuchungs-, Beuge- oder Auslieferungshaft und in besonderen Fällen bei ansteckend oder psychisch Erkrankten sowie zum Zweck v...
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